Auf Einladung von Landrat Dr. Kai Zwicker: Bürgermeisterkonferenz stimmte sich heute (23.04.2021) in Sachen „Bundes-Notbremse" ab

Kreis Borken Logo EFNeuregelungen greifen ab Samstag (24.04.2021), da die „7-Tage-Inzidenz“ im Kreis Borken seit Tagen über 100 liegt
24.04.2021 Kreis Borken (pd). Auf Einladung von Landrat Dr. Kai Zwicker hat heute (23.04.2021) eine Video-Bürgermeisterkonferenz stattgefunden, in der sich die Spitzen von Kreis und Kommunen auf ein einheitliches Vorgehen bei der Umsetzung des neugefassten Bundesinfektionsgesetzes („Bundesnotbremse“) verständigt haben.

Weitergehende Einzelheiten werden voraussichtlich zeitnah vom Land NRW geregelt. Wichtig ist es dabei Dr. Zwicker zu betonen: „Wir setzen vor allem aber auch auf die Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger – alle müssen dazu beizutragen, dass wir die Pandemie in den Griff bekommen. Daher unser Appell an alle: Halten Sie sich an die Regeln und passen Sie auf sich auf!"
Für Bürgerinnen und Bürger im Kreisgebiet greift die „Bundesnotbremse“ ab Samstag (24.04.2021) wie folgt, weil hier die „7-Tage-Inzidenz“ von 100 bereits seit knapp 14 Tagen überschritten ist:
Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum sind nur gestattet, wenn an ihnen höchstens die Angehörigen eines Haushaltes und eine weitere Person teilnehmen. Zu den beiden Haushalten gehörende Kinder unter 14 Jahren sind ausgenommen.
Es gilt eine Ausgangssperre von 22 Uhr bis 5 Uhr – beginnend am Samstagabend. Nur noch im Notfall, zu beruflichen Zwecken oder zur Versorgung von Tieren darf man das Haus verlassen. Zwischen 22 Uhr und 24 Uhr ist außerdem erlaubt, sich alleine draußen zu bewegen.
Tagsüber darf Sport alleine, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand betrieben werden. Profisport findet ohne Zuschauer statt. Ausgenommen sind auch Kinder bis 14 Jahre, wenn sie draußen kontaktlos in Gruppen von maximal 5 Kindern trainieren. Trainer müssen je nach weiterer Maßgabe des Landes NRW ggf. ein maximal 24 Stunden altes negatives Testvergebnis vorweisen.
Im öffentlichen Personennah- und Fernverkehr einschließlich Taxen gilt eine Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar). Außerdem soll das Verkehrsmittel höchstens mit der Hälfte der regulär zulässigen Fahrgastzahlen besetzt werden.
Was darf öffnen, was muss schließen bei einer Inzidenz über 100 im Kreis Borken?
Freizeiteinrichtungen, Saunen, Solarien, Fitnessstudios, Schwimmbäder, Museen, Ausstellungen u. ä. müssen schließen.
Die Öffnung von Ladengeschäften und Märkten mit Kundenverkehr für Handelsangebote ist untersagt. Ausgenommen sind der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, ebenso Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte und Gartenmärkte und der Großhandel. Sie dürfen nur ihr übliches Sortiment verkaufen. Dabei müssen Flächenvorgaben und Abstände eingehalten werden und die Kunden müssen in geschlossenen Räumen eine medizinische Maske oder eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen.
Möglich ist im Kreis Borken derzeit auch „Termin-Shopping“ mit Maske unter Vorlage eines höchstens 24 Stunden alten negativen Testergebnisses - dies allerdings nur bis zu einer „7-Tage-Inzidenz“ von maximal 150. Übersteigt an drei aufeinanderfolgenden Tagen die Inzidenz diesen Wert, muss die Möglichkeit des „Termin-Shopping“ entfallen. Der Kreis Borken hat heute (23.04.2021) erstmals seit geraumer Zeit die 150er Inzidenz laut Meldewert des Landeszentrums Gesundheit überschritten. Sollte dies auch am Samstag und Sonntag so sein, dann würde „Termin-Shopping“ ab Dienstag (27.04.2021) nicht mehr möglich sein.

Die Außenbereiche von Zoos und Botanischen Gärten dürfen mit Hygienekonzepten öffnen. Besucher müssen einen negativen Test vorweisen (außer Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben).
Für gastronomische Betriebe ist die Auslieferung von Speisen und Getränken sowie deren Abverkauf zum Mitnehmen (nicht zwischen 22 und 5 Uhr) möglich.
Übernachtungen zu touristischen Zwecken sind nicht erlaubt.
Körpernahe Dienstleistungen sind untersagt – mit Ausnahme von medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Dienstleistungen. Außerdem dürfen Friseurbetriebe und Fußpflege geöffnet bleiben. Diese dürfen aber nur mit Atemschutzmasken (FFP2 oder vergleichbar) arbeiten. Friseur- und Fußpflegebesuche sind nur mit negativem Test möglich.
Sonderregelung für die Schulen…
• Der Schulbetrieb findet aufgrund der angespannten Pandemielage grundsätzlich bis auf Weiteres nur im Wechselunterricht statt; Abschlussklassen sind davon ausgenommen.
• Die Teilnahme von Schülerinnen, Schülern und Lehrkräften am Präsenzunterricht setzt wöchentlich zwei Tests voraus.
• Würde die „7-Tage-Inzidenz“ im Kreis Borken an drei Tagen hintereinander über 165 steigen, wäre ab dem übernächsten Tag der Präsenzunterricht untersagt und alle müssen von zuhause aus lernen (Distanzunterricht). Abschlussklassen und besondere Förderschulen sind davon ausgenommen.
• Prüfungen, insbesondere Abschlussprüfungen, sind kein Unterricht im Sinne des Bundesgesetzes und bleiben daher von den Einschränkungen des Präsenzbetriebes unberührt.
… und Kitas
Für die Kindertagesbetreuung laut Familienministerium NRW gilt Folgendes:
Bei einer „7-Tage-Inzidenz“ von unter 165 gilt die aktuelle Regelung weiter: der eingeschränkte Regelbetrieb für alle Kinder mit verbindlicher Gruppentrennung und einer dafür jeweils um 10 Wochenstunden reduzierten Betreuungszeit in Kindertageseinrichtungen.
Ab einer „7-Tage-Inzidenz“ von 165 im Kreis Borken an drei aufeinander folgenden Tagen gilt ab dem übernächsten Tag ein Betreuungsverbot mit bedarfsorientierter Notbetreuung. In der Notbetreuung gelten weiterhin die Vorgaben der Coronabetreuungsverordnung zu Hygiene, Maskenpflicht und Rückverfolgbarkeit, die verbindliche Umsetzung der Gruppentrennung und die dafür notwendige Stundenreduzierung um 10 Wochenstunden in Kindertageseinrichtungen.
Eltern, die die Betreuung ihrer Kinder nicht anderweitig sicherstellen können und die Notbetreuung deshalb in Anspruch nehmen wollen, müssten zuvor eine entsprechende schriftliche Erklärung abgeben. Unverändert könnten auch Kinder die Notbetreuung nutzen, deren Schutz zum Beispiel sonst gefährdet sei.
Sofern die maßgeblichen Schwellenwerte an fünf aufeinander folgenden Tagen wieder unterschritten werden, würde eine Aufhebung der jeweiligen Einschränkungen am darauffolgenden übernächsten Tag erfolgen.

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