Röring: „Wichtige Maßnahmen, um ehrenamtliches Engagement zu würdigen“

CDU Röring EFBundestag beschließt steuerliche und bürokratische Entlastungen für das Ehrenamt.

17.12.2020 Berlin (pd).  Der Deutsche Bundestag hat am heutigen Mittwoch das Jahressteuergesetz verabschiedet. Damit einhergehend wurden einige Maßnahmen zur Stärkung von Vereinen und Ehrenamtlichen beschlossen.


Dazu erklärt der Vredener CDU-Bundestagsabgeordnete Johannes Röring: „Das Ehrenamt ist das Rückgrat unserer Gesellschaft. Nicht zuletzt die aktuelle Krise zeigt, dass ehrenamtliches Engagement unsere Gesellschaft zusammenhält und unsere Region so lebens- und liebenswert macht. Mit der Erhöhung der Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale würdigen wir daher die Arbeit der vielen ehrenamtlich Tätigen in den Vereinen und Verbänden. Steuerliche und bürokratische Erleichterungen entlasten vor allem auch die kleineren Vereine bei uns im Westmünsterland.“

Konkret werden u. a. folgende Regelungen beschlossen:
1) Erhöhung der Übungsleiterpauschale von 2.400 auf 3.000 Euro im Jahr
Von der Übungsleiterpauschale profitieren nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare Tätigkeiten. Darunter fallen auch Übungsleiter in Sportvereinen oder nebenberufliche Dozenten an Volkshochschulen, Fachhochschulen und Universitäten. Neben Steuerfreiheit der Einnahmen auch nicht sozialversicherungspflichtig.
2) Erhöhung der Ehrenamtspauschale von 720 auf 840 Euro im Jahr
Die Ehrenamtspauschale z.B. für Kassierer, Abteilungsleiter oder den Platzwart ermöglicht die Zahlung von pauschalen Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 26a EStG ohne Einzelnachweis in Höhe von bis zu 720 Euro pro Jahr, die weder beim Verein noch beim Empfänger zu steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen führen. Dieser Betrag wird nun auf 840 € pro Jahr erhöht.
3) Anhebung der Freigrenze für die Einnahmen aus einer wirtschaftlichen Betätigung einer gemeinnützigen Organisation auf 45.000 Euro
Liegt ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, unterliegen die hieraus erzielten Einnahmen eines gemeinnützigen Vereins der Besteuerung. Dies gilt jedoch nur, wenn die Einnahmen die aktuelle Freigrenze von 35.000 Euro im Jahr übersteigen. Wird die Freigrenze nicht überschritten, sind die gesamten Einnahmen steuerpflichtig
4) Vereinfachter Zuwendungsnachweis bis 300 Euro
Die derzeitige 200 Euro-Grenze gilt bereits seit dem Veranlagungszeitraum 2007. Dies wollen wir ändern. Bis zu diesem Betrag reicht in der Regel ein Zahlbeleg oder Kontoauszug als Spendennachweis aus.

Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl von weiteren Verbesserungen für gemeinnützige Organisationen: So wird z. B. die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung für kleine Körperschaften abgeschafft und die Mittelweitergabe unter gemeinnützigen Organisationen rechtssicher ausgestaltet.

Die Regelungen sollen am Freitag vom Bundesrat beschlossen werden und können dann zum Jahresbeginn 2021 in Kraft treten.

Free Joomla! template by Age Themes

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden.
Ok